Neuigkeiten bei der genossenschaftlichen Aufsicht
Die Genossenschaften müssen alle zwei Jahre der ordentlichen Revision unterzogen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Genossenschaften ihre wechselseitige Zielsetzung tatsächlich verfolgen. Die Revision ist nicht nur eine rechtsverbindliche Kontrolle, sondern auch eine Gelegenheit, die aktuelle Situation der Genossenschaft zu überprüfen und die Ziele für die Zukunft neu auszurichten. Vor kurzem wurden in Trentino – Südtirol einige Neuigkeiten zur genossenschaftlichen Aufsicht eingeführt. Welche? Wir haben Sie für euch kurz zusammengefasst.
Die Aufsicht und öffentliche Kontrolle der Genossenschaften ist eine der wichtigsten Aufgaben unseres Vertretungsverbands Coopbund. Die Genossenschaftsverbände und die Provinz müssen gewährleisten, dass die genossenschaftlichen Körperschaften, die im Genossenschaftsregister eingetragen sind, auch effektiv aufgrund ihrer Tätigkeit und Führung als solche anerkannt werden können. Mittels der ordentlichen zweijährlichen Revision der angeschlossenen Genossenschaften, überprüft Coopbund die Berücksichtigung der Satzung, Geschäftsordnung, und Grundsätze des Genossenschaftswesens, sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens. Diese Kontrolle kann als Chance genutzt werden: Der Revisor kann der Genossenschaft nützliche Hinweise und Ratschläge geben zur Verbesserung des Managements, zur Behebung von eventuell festgestellten Unrechtmäßigkeiten und zur Weiterführung der Tätigkeit der Genossenschaft. Mit dem Regionalgesetz Nr. 14 vom 25. Oktober 2016 wurden neulich die Bestimmungen zur genossenschaftlichen Aufsicht teilweise abgeändert. Es folgen die wichtigsten Neuerungen, welche die Genossenschaften in Trentino-Südtirol betreffen:
Jährliche Revision für neugegründete Genossenschaften: Ab 2017 werden die Genossenschaften in den ersten drei Jahren nach der Hinterlegung der ersten Jahresbilanz jährlich der ordentlichen Revision unterzogen. Dadurch sollen diese neugegründeten Unternehmen in der Anfangsphase besser betreut und unterstützt werden, vor allem was die spezifischen Verpflichtungen der Genossenschaften betrifft.
Die Schwellenwerte für die Pflicht der gesetzlichen Rechnungsprüfung wurden angehoben: Ab 31. Dezember 2016 sind Genossenschaften, die zwei der folgenden Kriterien erfüllen, von der gesetzlichen Abschlussprüfung befreit: eine Bilanzsumme bis zu 4,4 Millionen Euro, einen Umsatz bis zu 8,8 Millionen Euro und bis zu 50 Mitarbeitern. Für diese Genossenschaften wurde eine jährliche ordentliche Revision eingeführt.
Einführung von Verwaltungsstrafen mit herabgesetzten Beträgen: Mit dem neuen Regionalgesetz wurden eine Reihen von Verwaltungsstrafen für die Übertretung einiger Vorschriften eingeführt. Diese müssen dem Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens vom Revisor mitgeteilt werden. Insbesondere sind in folgende Fällen Verwaltungsstrafen vorgesehen:
- Die Genossenschaft verweigert sich dem Revisor ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und liefert ihm auch nicht die Informationen, die für die Durchführung der Revision erforderlich wären: es wird eine Strafe von 2.000 bis 5.000 € verhängt;
- die Genossenschaft nimmt innerhalb der vorgegebenen Frist die Satzungsänderungen nicht vor, die vom Revisor oder von der Verwaltungsstruktur gefordert wurden: es wird eine Strafe von 1.000 bis 3.000 € verhängt;
- die im Rahmen der Revision erteilten Anweisungen werden von der Genossenschaft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist befolgt: es wird eine Strafe von 500 bis 2.000 € verhängt;
- nicht erfolgte Mitteilung des Verlustes der Eigenschaft als Genossenschaft mit vorwiegender Mitgliederförderung anlässlich der Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister: es wird eine Strafe von 200 bis 1.200 € verhängt.