Genossenschaften: Mindestens drei Mitglieder im Verwaltungsrat
Ab diesem Jahr können die Genossenschaften nicht mehr von einem einzigen Verwalter geführt werden. Es besteht die Pflicht der Ernennung eines Verwaltungsrates mit mindestens drei Mitgliedern. Die Verwalter bleiben für einen Zeitraum von maximal drei Geschäftsjahren im Amt.
Ein neuer Absatz wurde dem Artikel 2542 des Zivilgesetzbuches hinzugefügt; dieser sieht vor, dass ab 1. Januar 2018 die Verwaltung der Genossenschaftsunternehmen einem Kollegialorgan, das aus mindestens drei Subjekten besteht, anvertraut werden muss. Dies gilt für alle Genossenschaften: Für jene, welche den Vorschriften der Aktiengesellschaften unterliegen, als auch für jene, welche den Vorschriften der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen. Dies bedeutet, dass auch Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als eine Million Euro nicht mehr einen Alleinverwalter ernennen können.
Dreijähriges Mandat
Eine weitere Neuigkeit für diese Genossenschaften, welche die Bestimmungen der GmbH anwenden, betrifft die Dauer des Mandats der Verwalter. Das Mandat des Verwaltungsrates wird auch für diese Genossenschaften auf drei Geschäftsjahre beschränkt. Die Vorschrift, dass die Mehrzahl der Verwalter aus dem Kreis der Genossenschaftler ausgewählt werden muss, bleibt bestehen.
Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf die Genossenschaften in Südtirol mit Alleinverwalter?
Genossenschaften, die nur einen oder zwei Verwalter haben, müssen die Mitgliederversammlung einberufen, um die neuen Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen, sowie eventuelle Änderungen am Statut vorzunehmen.
Ziel: Unechte Genossenschaften bekämpfen
Die neuen Gesetzesbestimmungen sollen die interne Demokratie der Genossenschaften verbessern. Durch die Ernennung mehrerer Verwalter werden außerdem gesetzeswidrige Handlungen erschwert und unechte Genossenschaften vorgebeugt.
Für weitere Informationen kann man sich an die Revisoren von Coopbund wenden:
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