Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Sozialgenossenschaften
Vergabe von Aufträgen an Sozialgenossenschaften des Typs B
Art. 5 des Gesetzes 381/91 sieht vor, dass öffentliche Körperschaften – einschließlich jener, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sowie der Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung – Vereinbarungen mit Sozialgenossenschaften für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen abschließen können, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen gleichberechtigte Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen schaffen.
1) Den Sozialgenossenschaften vom Typ B vorbehaltene Aufträge
Die Landesverwaltung, die von ihr kontrollierten Gesellschaften sowie die Landesanstalten müssen im Sinne des Art. 36, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 einen Anteil von mindestens 2% des Wertes der jährlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen den Sozialgenossenschaften des Typs B zuweisen für einen Betrag unterhalb des EU-Schwellenwerts.
Was ist unter einer Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte zu verstehen?
Die Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte betrifft alle Aufträge, deren Angebotssumme (für Dienstleistungen, Bauleistungen und/oder Lieferungen) unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, die je nach Sektor und Art des Auftrags festgelegt werden.
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Union aktualisiert.
Im Beschluss der Landesregierung Nr. 1541/2012 werden die Waren- und Dienstleistungskategorien festgelegt, die als besonders angemessen erscheinen, um von den Sozialgenossenschaften des Typs B erworben zu werden.
Die Anwendungsrichtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln (Abschnitt 10 des Landesgesetzes vom 17.12.2015 Nr. 16, in geltender Fassung) ist mit Beschluss der Landesregierung vom 15. November 2016 Nr. 1227 definiert worden.
Nachstehend die Links zu den rechtlichen Bestimmungen:
- Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln
- Überarbeitung der Richtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln
2) Die Sozialklauseln
Das Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 “Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe” in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/UE des Europäischen Parlamentes und Rates vom 26. Februar 2014 bezüglich der öffentlichen Aufträge, welche die Richtlinie 2004/18/CE außer Kraft setzt, führt im Art. 22 die sogenannten „Sozialklauseln” ein, um die Fortführung der gemeinsamen Ziele von sozialer Bedeutung, Umweltschutz und Schutz der Arbeit zu fördern.
Artikel 59, Komma 4 des oben genannten Gesetzes sieht reservierte Aufträge für Sozialgenossenschaften vor.
Was sind die Sozialklauseln?
Die Sozialklausel sieht vor, dass bei bestimmten Ausschreibungen und Wettbewerben besondere Klauseln aufgenommen werden können, um die Arbeitsplatzsicherheit des beschäftigten Personals zu fördern, indem vorgesehen wird, dass der erfolgreiche Anbieter die Tarifverträge des Sektors anwendet.
Zum Schutz der Arbeitsplätze verpflichten solche Klauseln den erfolgreichen Zuschlagsempfänger zur Wiedereinstellung von Arbeitnehmern, die von dem vorherigen Unternehmen, welches dieselbe Tätigkeit im Rahmen eines Vertrags oder einer Konzession inne hatte, beschäftigt wurden.
Nachstehend die Links zu den rechtlichen Bestimmungen:
- Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln
- Überarbeitung der Richtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln
3) Direktvergabe an Sozialgenossenschaften
Der Landesbeschluss Nr. 31 vom 17/01/2023 definiert die Anwendungsrichtlinie für Direktvergaben von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen unter 150.000 Euro und für Aufträge im Architektur- und Ingenieurwesen bis zu 40.000 Euro und für soziale und andere Dienstleistungen gemäß Abschnitt X des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F. bis zu 40.000 Euro.
Auf der folgenden Seite findet man ein Vademekum, die Anwendungsrichtlinie und Dokumente zum Herunterladen für die Direktvergabe von Lieferungen oder Dienstleistungen unter 150.000 € an Sozialgenossenschaften:
Informationen für Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmer
Die AOV (Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge) bietet eine Grüne Nummer für die Vergabestellen (800 288 960) und für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Sozialgenossenschaften, die an Ausschreibungen teilnehmen (800 855 122) an.
Nützliche Informationen findet man unter folgendem Link: