Verpflichtung zur Transparenz der öffentlichen Beiträge
Ab 2018 müssen Vereine, Stiftungen und Körperschaften, die als ONLUS (also auch Sozialgenossenschaften) qualifiziert sind, gemäß dem Gesetz Nr. 124 von 2017 (Art. 1 Abs. 124) und der Bestätigung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 13/2/2018, bis zum 28. Februar 2018 einen Bericht über die Beiträge, bezahlten Aufträge und wirtschaftlichen Vorteile, die im Vorjahr von den öffentlichen Verwaltungen erhalten wurden, auf ihrer Webseite veröffentlichen.
Der Grund für diese Bestimmung hängt mit den neuen Grundsätzen der Transparenz und Publizität der öffentlichen Beihilfen zusammen. Im Hinblick auf den allgemeinen Zweck der Verordnung fordern wir die Sozialgenossenschaften und -verbände auf, alle Informationen über alle Arten von Einkünften aus der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen.
Unternehmen, die öffentliche Zuschüsse in Höhe von weniger als 10.000,00 € erhalten haben, sind dazu nicht verpflichtet.
Ferner ist zu beachten, dass alle Unternehmen, die Beiträge, bezahlte Aufträge und in jedem Fall wirtschaftliche Vorteile von öffentlichen Verwaltungen erhalten, verpflichtet sind, diese Beträge auch im Anhang des Jahresabschlusses zu veröffentlichen (für Unternehmen, die verpflichtet sind, den Jahresabschluss mit dem Anhang zu erstellen).
Auch hier wird auf der Grundlage eines aufsichtsrechtlichen Ansatzes davon ausgegangen, dass die Mitteilung alle Arten von wirtschaftlichen Vorteilen und damit auch Zahlungen aufgrund vertraglicher Beziehungen abdeckt. Es handelt sich um Anforderungen, die durch Vorschriften auferlegt werden, die in vielerlei Hinsicht unklar sind, die aber durch nicht unerhebliche Strafen (Rückerstattung von Beträgen an die Kreditgeber) gestützt werden und die mangels offizieller Klarstellungen mehr denn je restriktiv ausgelegt werden sollten.
Die Rechtsberatung von Coopbund steht Ihnen für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung:
legal@coopbund.coop