Landesbeiträge für Genossenschaften laut Gesetz 1/1993
Die Beiträge, die den Südtiroler Genossenschaften gemäß Gesetz 1/1993 für deren Tätigkeiten gewährt werden sind folgende:
- Anfangskapitalisierung und zukünftige Kapitalaufstockungen
- Ankauf von mobilen Gütern, Immobilien, ebenso wie Miete oder Leasing derselben
- Spesen für technische Dienste
- Beiträge für hochqualifiziertes Personal im inneren der Genossenschaft
Anspruch haben alle Sozialgenossenschaften; nicht soziale Genossenschaften die ein Unternehmen übernommen haben und welche die mindestens aus 60% entlassener Arbeitnehmer bestehen wegen Personalreduzierung oder Schließung des Unternehmens. Weiterhin können von den Beiträgen in den Genuss kommen, Genossenschaften die besonders innovativ sind oder jene mit relevanter sozialer Bedeutung oder jene, welche das Frauenunternehmertum fördern.
Zu den relevanten Spesen die nicht zum Beitrag zugelassen sind, erinnern wir : Ankauf von Gebrauchsmaterial; Güter mit Wert unter 100,00 Euro (mit Ausnahme von pädagogischem Material für Kinderhorte); Werbeinitiativen, abgesehen der Realisierung von Betriebs-Websiten.
- Beiträge für die Anfangskapitalisierung und zukünftige Kapitalaufstockung kann für einen zulässigen Mindestbetrag von Euro 2.500,00 gewährt werden und können den Wert des Nettovermögens multipliziert mal 5, nicht überschreiten. Sollte die Genossenschaft nicht seit mehr als 3 Jahren gegründet worden sein, können Sie sich auf das Kapital welches in der Gründungsphase eingezahlt wurde, beziehen, das immer mal 5 multipliziert wird.
- Beiträge für die restlichen Posten sehen eine zulässige Mindestausgabe von Euro 10.000,00 vor und können den Wert des Nettovermögens multipliziert mal 10 nicht überschreiten.
Sollte die Genossenschaft nicht seit mehr als 5 Jahren gegründet worden sein, kann Sie sich auf das Kapital welches in der Gründungsphase eingezahlt wurde, beziehen, das immer mal 10 multipliziert wird.
Die Beitrags-Prozentsätze werden auf den zugelassenen Beitrag, von den Landesämtern zugeschrieben. Um ein Beispiel zu machen, sollte die Genossenschaft um einen Beitrag für Ausgaben von Euro 10.000,00 anfragen, kann das Amt einen Beitrag von Euro 6.000,00 gewähren, und auf diesen den Beitrags-Prozentsatz anwenden.
Die Beiträge starten von einem Minimum von 35% des zugelassenen Beitrages und erhöhen sich gemäß spezifischer Parametern bis zu einem Maximun von 65% für einige Kategorien.
Ja, die laut dem Gesetz 1/1993 gewährten Beiträge unterliegen der „de minimis“ –Regelung der Staatshilfen. Das heißt, dass die Genossenschaft bis zu maximal Euro 200.000,00 im Laufe von drei Jahren bekommen kann.
Zum Beispiel, nehmen wir an die Genossenschaft Alfa hat im Dreijahreszeitraum 2015-2017 folgende Beiträge erhalten:
- Euro 60.000,00 im Jahr 2015
- Euro 100.000,00 im Jahr 2016
Im Jahr 2017 kann Sie maximal Euro 40.000,00 bekommen
Im darauffolgenden Dreijahreszeitraum, 2016-2018 werden die Euro 60.000,00 vom Jahr 2015 nicht berechnet, und sie kann deshalb erneut 60.000,00 bekommen.
Für Genossenschaften die, mit landwirtschaftlichen Produkten handeln, ist der „de minimis“ auf Euro 15.000,00 festgesetzt.
Haben Sie noch Zweifel oder wollen Sie mehr darüber erfahren?
Der Südtiroler Genossenschaftsverband Coopbund stellt Ihnen Dr. Alex Baldo als Referent für das Gesetz 1/1993 für Erklärungen und Erläuterungen zur Verfügung:
Tel. 0471- 067100
E-Mail: alex.baldo@coopbund.coop
Für die Vollständigkeit der Informationen und Details, verweisen wir immer auf das Gesetz 8, nr. 1 vom Jänner 1993 und besonders auf die Durchführungskriterien.