Beiträge und Hilfe für Genossenschaften
Wie folgt finden Sie die wichtigsten Hilfsmittel, welche den Genossenschaften während der aktuellen Notsituation angeboten werden (vom neuesten bis zum ältesten):
Dekret Beitrag Gastgewerbe
Im Rahmen des Gesetzesdekrets Nr. 104/2020, sogenanntes “Decreto Agosto”, Art. 58, zur Unterstützung der Wiederaufnahme und Kontinuität der Tätigkeit von Gastronomiebetrieben und zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, wurde ein spezieller Fonds eingerichtet, der einen nicht rückzahlbaren Beitrag für den Kauf von Produkten, einschließlich Wein, Agrar- und Lebensmittelketten, einschließlich DOP und IGP, zur Aufwertung des Rohstoffs des Territoriums zugunsten von Unternehmen, die ab dem 15.8.2020 tätig sind, vorsieht. Vor kurzem hat das Landwirtschaftsministerium (MIPAAF) mit der Veröffentlichung des Ministerialerlasses vom 27.10.2020 im Amtsblatt die Kriterien/Methoden der Verwaltung dieses Fonds bekannt gegeben.
Es sei darauf hingewiesen, dass der so genannte “Konzessionär”, d.h. das Unternehmen, das das Verfahren für die Beantragung/Liquidierung des fraglichen Beitrags leitet, bei Poste Italiane spa identifiziert wurde.
Wie oben erwähnt, steht der nicht rückzahlbare Beitrag in den Unternehmen zu:
· die als Haupttätigkeit folgendes ausführen:
55.10.00 | Alberghi (limitatamente alle attività autorizzate alla somministrazione di cibo) |
56.10.11 | Ristorazione con somministrazione |
56.10.12 | Attività di ristorazione connesse alle aziende agricole |
56.21.00 | Catering per eventi, banqueting |
56.29.10 | Mense |
56.29.20 | Catering continuativo su base contrattuale |
· mit einem Umsatz / durchschnittlichen Tageseinnahmen für den Zeitraum März – Juni 2020 von weniger als 3/4 des Umsatzes / der durchschnittlichen Tageseinnahmen für den vorgenannten Zeitraum von 2019. Diese Bedingung gilt nicht für Unternehmen die ihre Tätigkeit ab dem 1.1.2019 begonnen haben und die den Beitrag unabhängig vom Umsatz/Tageseinnahmen beantragen können.
Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss sich das Unternehmen beim so genannten “Portale della ristorazione” anmelden, d.h. der vom Konzessionär (Poste Italiane spa) für die Sammlung / Verwaltung der Anträge zur Verfügung gestellten Web-Plattform.
Insbesondere sieht Art. 5 des betreffenden Dekrets vor, dass der Begünstigte, um auf den Beitrag zugreifen zu können, den Antrag auf elektronischem Wege über die oben genannte Web-Plattform oder an einem Schalter des Konzessionärs (Poste Italiane spa) einreichen muss.
Der neue nicht rückzahlungspflichtige Beitrag des “Decreto Ristori-bis”
Kürzlich wurde im Amtsblatt der so genannte “Ristori-bis-Erlass” veröffentlicht, der eine neue Reihe von Maßnahmen enthält, die unter anderem darauf abzielen, von der COVID-19-Notlage betroffene Unternehmen zu unterstützen. Insbesondere:
· der durch den sogenannten “Ristori-Erlass” anerkannte nicht rückzahlbare Beitrag wurde auf andere Aktivitäten ausgedehnt (siehe Tabelle unten mit dem Vermerk “neu”), wobei auch für Bäckereien/Eissalons, Bars und Hotels mit Steuerdomizil/Betriebssitz in den “orange/roten” Gebieten eine Erhöhung um 50% vorgesehen ist, vorbehaltlich der Beschränkungen, die der kürzlich erlassene Erlass des Premierministers zur Eindämmung des Notstands vorsieht. Wir erinnern Sie daran, dass die Provinz Bozen die Rote Zone ist;
· ein “neuer” nicht rückzahlbarer Zuschuss zugunsten von Unternehmen anerkannt wird, die in bestimmten Wirtschaftssektoren mit Steuerdomizil / Betriebssitz in den “roten” Zonen tätig sind.
Mehr Details auf der GAZZETTA UFFICIALE: www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/10/28/20G00166/sg
Neuheiten des Gd n.137 vom 28.10.2020 “Decreto Ristori”
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt traten die neuen Bestimmungen des sogenannten “Decreto Ristori” ab 29.10.2020 in Kraft. Die relevantesten sind:
• die Anerkennung eines nicht rückzahlbaren Beitrags zugunsten von Personen, die bestimmte Tätigkeiten innerhalb der Wirtschaftssektoren ausüben, vorbehaltlich der Beschränkungen, die im neuen Erlass des Premierministers zur Eindämmung des Notstands COVID-19 vorgesehen sind;
• die Ausdehnung des “Mietbonus” auch auf die Monate Oktober / November / Dezember zugunsten der Betreiber der oben genannten spezifischen Aktivitäten, die den Beschränkungen unterliegen;
• die “Annullierung” der zweiten IMU-2020-Rate unter Bezugnahme auf die Gebäude/Anlagen, die zur Durchführung der oben genannten Aktivitäten, die den Einschränkungen unterliegen, verwendet wurden.
Mehr Details auf der GAZZETTA UFFICIALE: www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/10/28/20G00166/sg
Beihilfen für Unternehmen, die von Umsatzrückgang betroffen sind
Die Wirtschaftsabteilung der Provinz Bozen hat nach dem COVID-19-Notstand die Möglichkeit aktiviert, einen Zuschuss für kleine Unternehmen zu beantragen.
Das vollständige Verfahren finden Sie auf der Website des Provinzdienstes (http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1036124), wo Sie oben rechts direkt auf das my CIVIS System zugreifen können.
Wir erinnern Sie an die Kriterien für den Zugang zu den Beiträgen:
- Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften (d.h. auch Genossenschaften), die in Südtirol eine Tätigkeit ausüben
- ihre Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen haben;
- für Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 31.12.2018 aufgenommen haben und im letzten verfügbaren Geschäftsjahr ein maximal besteuerbares Einkommen von 50.000,00 € erreicht haben. Für Unternehmen mit mehr als 1 Mitglied (daher auch Genossenschaften) und Familienunternehmen beträgt das besteuerbare Einkommen 85.000,00 € (*siehe Spezifisches unten);
- oder für Antragsteller, die ihre Tätigkeit zwischen dem 1.1.2019 und dem 23.2.2020 aufgenommen haben, ist kein Nachweis über einen Umsatzrückgang erforderlich. Sie müssen jedoch bis Ende Februar 2020 einen durchschnittlichen Umsatz von mindestens 1.000,00 € für jeden Monat ihrer Tätigkeit erzielt haben.
- im Jahr 2019 bis zu maximal fünf Vollzeitbeschäftigte (ausgedrückt in Arbeitseinheiten/Jahr – JAE – auf das gesamte antragstellenden Unternehmens angegeben) beschäftigt haben.
- Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in den Monaten März oder April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres. Der Beitrag ist samt Zinsen zurückzuzahlen, wenn im Gesamtjahr 2020 nicht mindestens 20% Umsatzrückgang stattfindet. Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege, Quittungen und Tagesinkassi – alle unabhängig vom Inkasso.
*Spezifiziert in Punkt 2 oben:
Bei Einzelunternehmern, Selbständigen oder Freiberuflern entspricht sie der Summe des besteuerbaren Einkommens, laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM).
Bei Gesellschaften das besteuerbare Gesamteinkommen zuzüglich der in Abzug gebrachten Co.co.co. Vergütungen der Gesellschafter.
BRV 34/2020 (decreto rilancio) Verordnung für den Wiederaufschwung
Maßnahmen für Unternehmen: Kapitalisierung und Vermögensstärkung (Artikel 25)
Verlustbeitrag (nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe) für Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Umsatz (im Jahr 2019), sofern sie im April 2020 2/3 Umsatzrückgang im Vergleich zum April 2019 verzeichneten.
Diese Bedingung zählt nicht für Träger, die ihre Tätigkeit ab 1. Jänner 2019 begonnen haben. Der Betrag errechnet sich im Verhältnis zum erwirtschafteten Umsatz:
– 20 % für Steuerpflichtige mit bis zu 400.000 € Gewinn im Jahr 2019
– 15 %für Steuerpflichtige mit von 400.000 bis 1.000.000 € Gewinn im Jahr 2019
– 10 % für Steuerpflichtige mit von 1.000.000 bis 5.000.000 Gewinn im Jahr 2019.
Der Mindestbeitrag beträgt auf jeden Fall 2.000 €.
Der Beitrag wird mittels Überweisung ausbezahlt, sobald die erforderlichen Unterlagen der Agentur für Einnahmen telematisch übermittelt wurden. Die Einzelheiten werden in einer Nachfolgeverordnung festgelegt.
Steuerguthaben für Mieten (Artikel 28)
Steuerpflichtigen mit bis zu 5 Millionen € Gewinn im Jahr 2019 stehen 60 % Steuerguthaben vom monatlichen Mietzins, der Leasingrate oder Liegenschaftsabtretung für andere als Wohnzwecke zu, also für Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Fremdenverkehr oder gewerbliche selbständige Tätigkeiten. Guthabenberechtigt sind auch nicht gewerbliche Körperschaften.
Das Guthaben steht den Steuerpflichtigen unter der Bedingung zu, dass sie im Bezugsmonat im Vergleich zum selben Monat im vorhergehenden Geschäftsjahr mindestens 50 % weniger Umsatz oder Gewinn erwirtschaftet haben. Die Begünstigung wird im Verhältnis zur im Betriebsjahr 2020 mit Bezug auf die Monate März, April und Mai (Einrichtungen im Fremdenverkehr mit ausschließlich Saisonbetrieb mit Bezug auf die einzelnen Monate April, Mai und Juni) geleistete Zahlung berechnet.
Diese Maßnahme ist nicht mit dem 60-%-Steuerguthaben auf die Märzmiete für Geschäfte und Läden (Liegenschaften Klasse C/1) gemäß BRV 18/2020, Artikel 65 kumulierbar.
Das Guthaben kann in der Steuererklärung 2021 für das Jahr 2020 geltend gemacht oder aber im F24-Formblatt mit den Zahlungen verrechnet werden.
Steuerguthaben für Arbeitsplatzanpassungen (Artikel 120)
An öffentlichen Örtlichkeiten tätige und in der Tabelle zum Rundschreiben ausdrücklich ausgewiesene Unternehmen können 60 % der im Jahr 2020 bestrittenen Ausgaben (bis zu 80.000 €), um die Gesundheitsvorschriften und die Eindämmungsmaßnahmen gegen die Ansteckungsgefahr umsetzen zu können, als Steuerguthaben in Anspruch nehmen.
Zugelassene Ausgaben:
• bauliche Eingriffe, um Umkleiden und Kantinen zu erneuern, medizinisch genutzte Räume, Eingangsbereiche und Gemeinschaftsräume zu gestalten,
• Ankauf: Sicherheitsausrüstung,
• Investitionen in innovative Tätigkeiten, dazu gehören Entwicklung / Ankauf für die berufliche Tätigkeit erforderlicher Hilfsmittel und Technik,
• Ankauf: Geräte für die Körpertemperaturkontrolle an Arbeitskräften und Kunden.
Das Guthaben ist im Jahr 2021 ausschließlich als Verrechnung mittels F24-Formblatt nutzbar.
Steuerguthaben für Sterilisierungsmaßnahmen an Arbeitsplätzen (Artikel 125)
Als Steuerguthaben für unternehmerische Tätigkeiten sind 60 % (Höchstbetrag 60.000 €) der im Jahr 2020 bestrittenen Ausgaben eingeplant, um Räume und Betriebsmittel zu desinfizieren sowie um persönliche Schutzausrüstung oder sonstige Vorrichtungen zu erwerben, die als Gesundheitsschutz für Arbeitskräfte und Nutzer geeignet sind.
Zugelassene Ausgaben:
– Sterilisierung (Desinfektion): Räume, in denen berufliche Tätigkeiten erfolgen und darin genutzte Geräte.
– Ankauf: Schutzvorrichtungen, etwa Schutzmasken, Handschuhe, Visiere und Schutzbrillen, Schutzanzüge und Sicherheitsschuhwerk, die den EU-Anforderungen genügen.
– Ankauf: Thermometer, Thermoscanner, Desinfektionsmatten und Desinfektionsbecken, die den EU-Anforderungen genügen. Allfällige Einbaukosten sind ebenfalls zugelassen.
– Ankauf: Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, den Abstand zwischen Menschen zu gewährleisten, etwa Schutzwände. Allfällige Einbaukosten sind ebenfalls zugelassen.
Das Guthaben ist im Jahr 2021 ausschließlich als Verrechnung mittels F24-Formblatt nutzbar.
BRV 18/2020 (cura Italia) Maßnahmen im Gesundheitswesen und wirtschaftliche Unterstützung
Für den Corona-Notstand eingeführter Bonus für Geschäfte und Läden.
Die Agentur
• bestätigt, dass die Mietzahlung für März 2020 zählt,
• stellt klar, dass Mietverträge für im Kataster nicht als C/1 eingestufte Mietverträge von der Begünstigung ausgeschlossen sind, auch wenn sie gewerblicher Art sind. Im Kataster als D/8 eingestufte Geschäfte in Einkaufszentren können die Steuerbegünstigung folglich nicht in Anspruch nehmen.
Der Bonus gemäß BRV 18/2020, Artikel 65 sieht 60 % der Märzmiete als Steuerguthaben (Bonus für Geschäfte und Läden) für das Jahr 2020 vor.
Der Bonus gilt mit Bezug auf Mietverträge für im Kataster als C/1 (Geschäfte und Läden) eingestufte Liegenschaften.
Das Steuerguthaben steht allen Unternehmen zu, deren Tätigkeit gemäß Verordnung des Ministerpräsidenten vom 11.3.2020 i Zeitraum vom 12.3. bis zum 25.3. (später bis zum 3.4. und dann bis zum 13.4.2020) ausgesetzt wurde, sofern die Lage nicht noch weitere Aufschübe erfordert.
Das Steuerguthaben kann ausschließlich als Ausgleich im Formblatt F24 über die von der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellten telematischen Dienste (Entratel / Fisconline) in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck sind Steuercode 6914 und 2020 als Bezugsjahr einzutragen.
Die Agentur stellt klar, dass die Begünstigung erst nach erfolgter Mietzahlung zusteht. Aus diesem Grund besitzt die Mietzahlung für den Monat März Rechtsgültigkeit.
Das Steuerguthaben steht Mietern nicht zu, die dem Vermieter die Miete nicht bezahlt haben, bzw. es nicht geschafft haben, die Miete zu bezahlen.
Begünstigte Bankdarlehen und Sofortkredite
Bis heute gibt es zwei Möglichkeiten, begünstigte Kredite zu erhalten: einen staatlichen und einen provinziellen.
Staatliche Maßnahme: eingeschaltet durch den sogenannten “Liquiditätserlass” (Gesetzesdekret Nr. 23 vom 8. April 2020.).
Dieser ermöglicht, ein Darlehen von 25.000 Euro zu erhalten, das zu 100% vom Staat garantiert wird und eine maximale Laufzeit von 6 Jahren hat. Für diese Art von Maßnahme können Sie sich an Ihre Hausbank wenden und die Formulare anfordern, die je nach Bank unterschiedlich sein können. Diese Form des Kredits ist im Vergleich zur Maßnahme auf Provinzebene im Höchstbetrag reduziert und im Hinblick auf die Untersuchungskosten teurer.
Wie folgt finden Sie den Link zu der Seite des MISE: https://www.mise.gov.it/index.php/it/198-notizie-stampa/2040955-fondo-di-garanzia-nuove-regole
Maßnahme der Autonomen Provinz Bozen: eingeschaltet am 7. April 2020 durch die Landesregierung, die eine Vereinbarung mit Kreditinstituten und Bürgschaftsgenossenschaften unterzeichnet hat.
Diese ermöglicht es, einen zinslosen Kredit bei lokalen Banken in Höhe von bis zu 35.000 Euro für das erste Jahr und die von der Provinz getragenen Bearbeitungskosten zu erhalten. Ab dem zweiten Jahr kann der Prozentsatz von 1,05 bis 1,25 variieren. Diese Vereinbarung, die weitere Maßnahmen für Familien und die Vorauszahlung der Lohnausgleichskassa enthaltet, wird höchstwahrscheinlich später von den Nationalbanken übernommen werden, wobei nicht alle Maßnahmen beinhaltet werden.
Voraussetzung für die Aktivierung dieser Maßnahme ist die vorherige Mitgliedschaft bei den Bürgschaftsgenossenschaften Confidi oder Garfidi (Confidi wenn Sozialgenossenschaft und/oder mehr als 10 Mitarbeitern), da diese die Bürgschaft im Namen der Provinz übernehmen werden.
Für diese Art von Maßnahmen können Sie sich an Ihre Hausbank wenden, die vor der Gewährung des Darlehens eine Bewertung durchführen muss. Danach erfolgt der Beitritt zur Bürgschaftsgenossenschaft nach dem Standardverfahren.
Wie folgt finden Sie den Link zu der dazu gewidmeten Seite: http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1036304
Am 21. April wurden neue Maßnahmen für größere Kredite genehmigt: es wird möglich sein, Kredite zwischen 35.0000 und 300.000 Euro für die Dauer von 6 Jahren zu beantragen, wobei die ersten beiden Jahre zinsfrei sind. Darüber hinaus gibt es auch erleichterte Bedingungen für Kredite zwischen 300.000 und 1,5 Millionen Euro. Die Anträge werden direkt bei einer Bank mit einer Niederlassung in Südtirol eingereicht. Unternehmen und Selbständige können ab Mittwoch, 29. April, diese Vorzugskredite beantragen. Die Bedingungen der Vereinbarung für diese Darlehen mit höheren Beträgen wurden mit den drei wichtigsten Kreditinstituten in Südtirol vereinbart: Raiffeisen Südtirol, Sparkasse Bozen und Volksbank Südtirol. Für weitere Informationen siehe: http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=638039
In jedem Fall werden die Genossenschaften daran erinnert, dass solche Maßnahmen zwar nützlich sind, aber immer zu einer Erhöhung der Verschuldung der Genossenschaft führen. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Bank keine so genannte Umschuldung gewährt, d.h. die Garantie für ihre Schulden auf den Staat verlagert, der dann in jedem Fall von Zwangseintreibungsinstrumenten der Agentur der Einnahmen Gebrauch machen kann.